Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmungsrecht bei Einführung von Selbstbedienungskassen. Betriebsänderung. Offensichtliche Unzuständigkeit Einigungsstelle. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden
Leitsatz (amtlich)
Die Einsetzung einer Einigungsstelle scheitert nicht daran, dass es ggf. an ausgleichspflichtigen wirtschaftlichen Nachteilen fehlt. Im Rahmen des Interessenausgleichsversuchs sind gem. § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG wirtschaftliche Nachteile gesetzlich unterstellt. Die Gestaltung des Interessenausgleichs im Zusammenhang mit der teilweisen Einführung sog. Selbstbedienungskassen kann überdies noch zum Eintritt wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer führen.
Normenkette
ArbGG § 98; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 5
Verfahrensgang
ArbG Nienburg (Beschluss vom 19.02.2009; Aktenzeichen 3 BV 1/09)
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin und Bet. zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nienburg vom 19. Februar 2009 – 3 BV 1/09 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zusammenhang mit dem Wegfall von neun der achtzehn Kassen und Einrichtung von sogenannten Selbstbedienungskassen (ECO-Blöcke) sowie der Auflösung bzw. Veränderung des Kassenbüros eine Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich und Sozialplan einzurichten ist.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) betreibt am Standort A-Stadt ein großes Einrichtungshaus mit etwa 250 Beschäftigten. Im Bereich der Kassen und des Kassenbüros arbeiten zur Zeit zusammen etwa 46 Beschäftigte.
Die Beteiligten haben Einvernehmen über den ggf. einzusetzenden Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie der Zahl der Beisitzer mit je drei pro Seite erzielt. Sie sind aber unterschiedlicher Auffassung, ob es sich bei den Veränderungen um eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänd...