Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliche Entscheidung über die Besetzung einer Einigungsstelle
Leitsatz (amtlich)
1. Der sich in § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG widerspiegelnde Kompromiss gebietet es, keine überzogenen Zulässigkeitshürden innerhalb des Rechtsschutzbedürfnisses zu errichten.
2. Wird in einem Einigungsstelleneinsetzungsverfahren die vom Antragsteller benannte Person von einem anderen Beteiligten abgelehnt, ist dies irrelevant, wenn der ablehnende Beteiligte keine nachvollziehbaren Einwände gegen die vorgeschlagene Person erhebt und sich auch dem Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Fachkunde und der Unparteilichkeit der oder des Vorsitzenden aufdrängen.
3. Zu der erforderlichen Sach- und Rechtskunde einer Person, die zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt werden soll, gehört es nicht notwendig, dass diese Person bereits eine andere Einigungsstelle zu einem entsprechenden Thema geleitet hat.
4. Sind in einer Einigungsstelle verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Fragen zu verhandeln, ist es gleichwohl nicht allein deshalb angezeigt, für jede Seite eine zusätzliche (hier: vierte) Person als Beisitzer zu bestimmen.
Die Beschwerde des zu 2 beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.05.2019 - 22 BV 97/19 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Adressangabe in Nr. 1 des Beschlusstenors richtig lautet: "K.straße (...)".
Normenkette
ArbGG § 100; BetrVG § 76 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 27.05.2019; Aktenzeichen 22 BV 97/19)
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Abschnitt I. der Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses vom 27.05.2019 sowie auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die von der zu 1 beteiligten Ar...