Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das sog. "Entstehungsprinzip". Dies bedeutet, dass zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht auf das tatsächlich gezahlte, also geflossene Arbeitsentgelt abgestellt wird. Vielmehr wird auf das zu beanspruchende, also entstandene bzw. "erarbeitete" Entgelt abgestellt. Damit gilt eine andere Systematik als im Steuerrecht, weil dort ausschließlich das "Zuflussprinzip" maßgeblich ist. Allerdings gilt das Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung nicht ausnahmslos. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt gilt das Zuflussprinzip.
3.1 Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung bei laufendem Arbeitsentgelt
Das Entstehungsprinzip beruht auf der Rechtsprechung des BSG. Dieses hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung definiert wird. Grundsätzlich richtet sich der Beitrag nach dem Entgelt, das als Einnahme aus der Beschäftigung definiert ist, gleichgültig ob
- ein Rechtsanspruch darauf besteht oder
- unter welcher Bezeichnung und in welcher Form es geleistet wird.
Die Beitragsforderung kann auch von einem höheren als dem tatsächlich zugeflossenen Entgelt erfolgen, wenn der Arbeitnehmer im Entstehungszeitraum zusätzliche Entgeltbezüge beanspruchen konnte. Dies gilt z. B. für den Fall, dass der Arbeitgeber nicht den gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Mindestlohn zahlt. Auch wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf gesetzlicher oder tarifvertraglicher Ausschlussfristen keine Möglichkeit mehr hat, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, bleibt es bei der Beitragsforderung aus dem nicht oder zu gering gezahlten Arbeitsentgelt. Allein maßgebend ist das Entstehen eines arbeitsvertraglichen Entgeltanspruchs. Unerheblich ist, ob (und von wem) dieser Anspruch im Ergebnis erfüllt wird und ...