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Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod, Altersgrenze, auflösende Bedingung

Dr. Peter H. M. Rambach
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Zusammenfassung

 
Überblick

Abgesehen von der Beendigung durch Kündigung, dem Ablauf einer Befristung oder durch Anfechtung kann das Arbeitsverhältnis auch aus anderen Gründen enden, z. B. den Tod des Arbeitnehmers oder das Erreichen von Altersgrenzen; außerdem durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung. In diesem Beitrag werden die genannten sonstigen Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für den Beendigungsgrund des Todes des Arbeitnehmers gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Dieser folgt jedoch aus § 613 Satz 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat.

Auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens einer Altersgrenze ist gesetzlich nicht geregelt. Die Altersgrenze des Renteneintrittsalters ist aber in fast allen Tarifverträgen und auch in sehr vielen Einzelarbeitsverträgen vorgesehen. Die Frage nach deren Vereinbarkeit mit dem europarechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) geklärt.[1] Die Behandlung von vertraglich vereinbarten Altersgrenzen vor dem regulären Renteneintrittsalter richtet sich nach § 41 SGB VI.

Die Zulässigkeit von auflösenden Bedingungen richtet sich wegen der Verweisung in § 21 TzBfG nach den Grundsätzen der Sachgrundbefristung (§ 14 Abs. 1 TzBfG).

[1] EuGH, Urteil v. 12.10.2010, C-45/09 (Rosenbladt).

1 Tod des Arbeitnehmers/Arbeitgebers als Beendigungsgrund

Tod des Arbeitnehmers

Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis immer. Dies folgt aus § 613 Satz 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat.

Der Anspruch auf rückständigen Lohn geht auf die Erben über. Gesetzliche Entgeltfortzahlungsansprüche der Erben über den Tod hinaus gibt es nicht. Nicht selten werden sie jedoch tarifvertraglich vereinbart.

Der Abfin...

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