Kurzbeschreibung

Dieser unbefristete Arbeitsvertrag ist speziell auf die Besonderheiten bei Mitarbeitern im Außendienst zu geschnitten. Er enthält u.a. eine konkrete Aufgabendefinition sowie eine variable Vergütungsabrede.

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Ausgangssituation

Ein Arbeitnehmer soll als Außendienstmitarbeiter im Rahmen eines Arbeitsvertrags auf unbestimmte Zeit eingestellt werden. Dieses Muster dient für die unbefristete Neueinstellung eines Vollzeitangestellten.

Das folgende Vertragsmodell ist speziell auf Arbeitnehmer zugeschnitten, die im Außendienst tätig sind. Es enthält spezielle Regelungen über die Tätigkeit, Aufgaben, Mitteilungspflichten und Arbeitszeiten des Außendienstmitarbeiters, eine Dienstwagenregelung sowie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit zusätzlicher Vertragsstrafenregelung. Im Gegenzug ist für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung zu zahlen, mindestens in Höhe der Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Ob ein solches Wettbewerbsverbot für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt vereinbart werden soll, muss in Einzelfall entschieden werden.

Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster dagegen für folgende Situationen:

Rechtlicher Hintergrund

Sofern auf das Arbeitsverhältnis keine Tarifverträge Anwendung finden, was vor Abschluss des Arbeitsvertrags zu prüfen ist, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der inhaltlichen Gestaltung des Arbeitsvertrags grundsätzlich frei (§ 105 GewO). Es besteht ein weiter vertraglicher Gestaltungsspielraum. Die zwingenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften können dabei jedoch grundsätzlich nicht durch vertragliche Regelungen zulasten des Arbeitnehmers beschränkt werden. Somit

  • sind die gesetzlichen (Mindest-)Kündigungsfristen zu wahren,
  • genießen Arbeitnehmer nach sechsmonatiger Beschäftigungsdauer und sofern der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer hat, den allgemeinen Kündigungsschutz,
  • gelten die besonderen arbeitsrechtlichen Schutzgesetze etwa über Mutterschutz und Elternzeit sowie zur Arbeitszeit,
  • haben Arbeitnehmer nach mindestens vierwöchiger Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Urlaub,
  • haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen,
  • können Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld haben,
  • besteht bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

Im Übrigen kann der Anstellungsvertrag individuell ausgestaltet und an die Erfordernisse im Einzelfall angepasst werden. Insoweit versteht sich das folgende Vertragsmuster nur als Grundgerüst.

Darüber hinaus können weitergehende vertragliche Regelungen aufgenommen werden, etwa über variable Vergütungsbestandteile wie Zielvereinbarungen, Tantiemen, Boni oder weitergehende Nebenleistungen wie einen auch privat nutzbaren Dienstwagen, Diensttelefon, Gratifikationen, Arbeitgeberzuschüsse, eine über das EFZG hinaus verlängerte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder im Sterbefall, Regelungen über die Nutzung und Behandlung von Betriebsmitteln, Arbeits- und Geschäftsunterlagen, eine erweitere Beteiligung der Firma an Sozialversicherungsbeiträgen (private Krankenkasse, Krankentagegeldversicherung), Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung, zur privaten Unfallversicherung, zu Diensterfindungen, Gehaltsrückzahlung, Umzugskosten, Trennungsentschädigungen und was auch immer im Einzelfall angemessen erscheint. In den Fußnoten zu den einzelnen Vertragsklauseln sind jeweils Hinweise und Tipps enthalten.

Sonstige Hinweise

Soweit vorhanden ist vor der Einstellung des Arbeitnehmers nach § 99 BetrVG der Betriebsrat zu beteiligen. Gleiches gilt für die Eingruppierung in ein bestehendes Vergütungssystem.

Sofern auf das Arbeitsverhältnis Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen Anwendung finden, ist dieser Musterarbeitsvertrag inhaltlich an diese Regelungen anzupassen.

Dieses Muster ist so konzipiert, dass es die wesentlichen Arbeitsbedingungen selbst regelt. Soweit diese anderweitig in Tarifverträgen und/oder Betriebsvereinbarungen geregelt sind, kann und sollte der Arbeitsvertrag selbst schlanker gehalten werden, um etwaige Regelungswidersprüche zu vermeiden. Widersprüche und Unklarheiten würden nach dem Günstigkeitsprinzip bzw. nach § 305c Abs. 2 BGB regelmäßig dazu führen, dass für den Arbeitnehmer die Regelung gilt, die für ihn günstiger ist.

Dieses Muster enthält insofern in seiner Grundversion selbst keine Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge. Eine solche wird jedoch im Muster als Alternative a...

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