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Aufhebungsvertrag: Vor- und Nachteile / 2 Möglicher Nachteil: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Andreas Haupt
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Beendigungsvarianten

Bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen im Wesentlichen 3 Varianten:

  1. Ein Vertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird ohne eine vorausgehende Kündigung abgeschlossen (Aufhebungsvertrag).
  2. Der Abschluss eines Vertrags erfolgt erst im Anschluss an eine vorangegangene Kündigung; d. h. der Arbeitnehmer erklärt in einer Vereinbarung (ggf. gegen Zahlung einer Abfindung), keine Einwände gegen die Kündigung erheben zu wollen. Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Regelungsgegenstände denkbar (Abwicklungsvereinbarung/Abwicklungsvertrag).
  3. Kommt es erst vor dem Arbeitsgericht zu einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spricht man von einem Aufhebungsvertrag im Rahmen eines Prozessvergleichs.[1] Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch zustande kommen, dass die Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag schriftsätzlich annehmen. In diesem Fall stellt das Gericht den Abschluss und Inhalt des Vergleichs durch Beschluss fest.[2] Der Aufhebungsvertrag im Rahmen eines Prozessvergleichs entfaltet doppelte Wirkung: Einerseits wird der Prozess beendet, andererseits das Arbeitsverhältnis (sog. Doppelnatur des Prozessvergleichs). Diese Unterscheidung ist nicht unwichtig, wenn es etwa um den (verspäteten) Widerruf des Prozessvergleichs geht.[3]

"Abwicklungsvertrag" zur Sperrzeitvermeidung?

Ursprünglich wurde der Abwicklungsvertrag als eine "Lösung" für die Sperrzeitproblematik angesehen.[4] Da das Arbeitsverhältnis bei einem Abwicklungsvertrag arbeitsrechtlich durch die arbeitgeberseitige Kündigung beendet werde, löse nicht der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis. Demzufolge liege auch die tatbestandliche Voraussetzung für den Eintritt einer Sperrzeit, das "Lösen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitne...

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