1 Rechtliche Rahmenbedingungen

Das vom Europarat 1969 verabschiedete "Europäische Abkommen über die Au-Pair-Beschäftigung" enthält Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au-pairs. Das Abkommen ist von der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt worden und hat somit keinen Rechtscharakter. Die Kernpunkte sind aber im Wesentlichen anerkannt.

Die Au-Pair-Beschäftigung ist ein Rechtsverhältnis eigener Art und regelmäßig kein Arbeitsverhältnis. In den Vorbemerkungen zum Europäischen Abkommen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Au-Pair-Beschäftigten weder der Gruppe der Studierenden noch der Arbeitnehmer, sondern vielmehr einer besonderen Gruppe angehören.[1]

[1] Europäisches Abkommen über die Au-Pair-Beschäftigung vom 24.11.1969, Sammlung Europäischer Verträge Nr. 68.

2 Vertrag

Das Au-Pair-Verhältnis ist in einem schriftlichen Vertrag zwischen der Gastfamilie und dem Au-Pair zu regeln.[1]

Die Au-pair-Beschäftigung, deren Dauer zunächst nicht mehr als ein Jahr betragen darf, kann auf eine Dauer von bis zu 2 Jahren verlängert werden.[2]

Von der Bundesagentur für Arbeit wird ein Mustervertrag für Au-Pair-Verhältnisse bereitgestellt.[3] Hierin werden die Dauer der Aufnahme geregelt, die Pflichten des Gastgebers (z.B. Zurverfügungstellung eines Zimmers, Zahlung eines monatlichen Taschengeldes, Festlegung der Arbeitsstunden, Abschluss einer Privatversicherung für Krankheit und Unfall) und die Pflichten des Au-Pair-Beschäftigten (z.B. Verpflichtung zur Mitwirkung bei häuslichen Pflichten, Erfüllung von Formalitäten, Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses).

 
Achtung

Sonderfall: Au-Pair als Arbeitnehmer

Von dem Mustervertrag sollte nicht zu weit abgewichen werden. Nach einer Einzelfallentscheidung des ArbG Bamberg kann nämlich auch ein Vertrag zwischen einem Au-Pair und seiner Gastfamilie ein Arbeitsverhältnis begründen.[4] Im entschiedenen Fall waren im Vertrag so präzise Regelungen zur Arbeitszeit, Freizeit und Urlaub enthalten, wie sie nach Auffassung des Gerichts sonst üblicherweise nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzutreffen sind. Im Vertrag war ausdrücklich von einem "Arbeitsvertrag" die Rede. Der Schwerpunkt des Vertrages hatte nach Auffassung des Gerichts darauf gelegen, dem Au-Pair eine Arbeitsleistung abverlangen zu können und nicht, diesem eine Kultur- und Sprachförderung zukommen zu lassen.

[1] Siehe hierzu auch Art. 6Europäisches Abkommen über die Au-Pair-Beschäftigung vom 24.11.1969.
[2] Art. 3 Europäisches Abkommen über die Au-Pair-Beschäftigung.

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