Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.[1] Einschlägige Hinweise hierzu finden sich in den Schriften der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).[2]

Die BAuA hat folgende Handlungsempfehlungen ausgegeben:

  • Die Anzahl der aufeinanderfolgenden Nachtschichten sollte möglichst gering sein.
  • Nach einer Nachtschichtphase sollte eine möglichst lange Ruhephase folgen. Sie sollte auf keinen Fall weniger als 24 Stunden betragen.
  • Geblockte Wochenendfreizeiten sind besser als einzelne freie Tage am Wochenende.
  • Schichtarbeiter sollten möglichst mehr freie Tage im Jahr haben als Tagarbeiter.
  • Ungünstige Schichtfolgen sollten vermieden werden, d. h. immer vorwärts rotieren.
  • Die Frühschicht sollte nicht zu früh beginnen.
  • Die Nachtschicht sollte möglichst früh enden.
  • Zugunsten individueller Vorlieben sollte auf starre Anfangszeiten verzichtet werden.
  • Die Massierung von Arbeitstagen oder Arbeitszeiten auf einen Tag sollte begrenzt werden.
  • Schichtpläne sollen vorhersagbar und überschaubar sein.

Da diese Empfehlungen zum Teil nicht gleichzeitig zu erfüllen sind, muss eine Abwägung zwischen den Einzelkriterien vorgenommen werden. Es ist nicht eindeutig zu entscheiden, welche Rangreihe innerhalb der Kriterien besteht, sodass dem Arbeitgeber bzw. den Betriebsparteien stets ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung von Schichtmodellen verbleibt.

4.2.1 Schutzvorschriften für Nachtarbeitnehmer

Die Vorschriften des ArbZG zur Nachtarbeit knüpfen nicht an die Leistung von Arbeit zu Nachtzeit, sondern an den Begriff des "Nachtarbeitnehmers" an.

Nachtarbeitnehmer i. S. d. ArbZG sind nach § 2 Abs. 5 ArbZG Arbeitnehmer, die

  • aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
  • Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22–5 Uhr.[1]

Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst.[2]

Auch die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer ist nach § 6 Abs. 2 ArbZG auf durchschnittlich 8 Stunden begrenzt und kann höchstens auf 10 Stunden verlängert werden. Dies entspricht der Regelung für Arbeitnehmer im Tagesdienst. Abweichend von § 3 ArbZG ist bei der Verlängerung auf 10 Stunden jedoch ein sehr viel kürzerer Ausgleichszeitraum von einem Kalendermonat oder eines 4-Wochenzeitraums vorgesehen, der jedoch auf tarifvertraglicher Grundlage verlängert werden kann.

Umsetzung

In bestimmten Fällen hat der Nachtarbeitnehmer ein Recht darauf, sich auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umsetzen zu lassen. Diese Fälle sind in § 6 Abs. 4 ArbZG abschließend aufgezählt. Der Anspruch besteht dann, wenn

  • nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
  • im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter 12 Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
  • der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,

sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.

Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

Die Umsetzung eines Arbeitnehmers von der Tagschicht in die Nachtschicht ist keine zustimmungspflichtige Versetzung, wenn sich dadurch lediglich die Lage der Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers ändert.[3] Unabhängig vom gesetzlich geregelten Versetzungsanspruch des § 6 Abs. 4 ArbZG hat der Arbeitgeber im Rahmen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts nach "billigem Ermessen"[4] auf arbeitsmedizinisch attestierte gesundheitliche Einschränkungen des Arbeitnehmers bei der Einteilung der Arbeitszeit Rücksicht zu nehmen, soweit dies für den Arbeitgeber und die anderen betroffenen Arbeitnehmer zumutbar ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer ohnehin nur wenige Nachtschichten leistet und der Arbeitgeber in hohem Maße über vertragsgemäße Einsatzmöglichkeiten außerhalb der Nachtzeit verfügt.[5]

Vergütung

§ 6 Abs. 5 ArbZG enthält den einzigen gesetzlich geregelten Fall einer zusätzlichen Vergütung für ungünstige Arbeitszeiten. Für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden hat durch eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das für die Nachtarbeit zustehende Bruttoarbeitsentgelt für diese Stunden zu erfolgen.

Der Gesetzgeber hat bewusst auf die Festschreibung eines bestimmten Zuschlagssatzes verzichtet, um so branchenspezifischen oder regional bedingten Unterschieden Rech...

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