Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. Einschlägige Hinweise hierzu finden sich in den Schriften der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Die BAuA hat folgende Handlungsempfehlungen ausgegeben:
- Die Anzahl der aufeinanderfolgenden Nachtschichten sollte möglichst gering sein.
- Nach einer Nachtschichtphase sollte eine möglichst lange Ruhephase folgen. Sie sollte auf keinen Fall weniger als 24 Stunden betragen.
- Geblockte Wochenendfreizeiten sind besser als einzelne freie Tage am Wochenende.
- Schichtarbeiter sollten möglichst mehr freie Tage im Jahr haben als Tagarbeiter.
- Ungünstige Schichtfolgen sollten vermieden werden, d. h. immer vorwärts rotieren.
- Die Frühschicht sollte nicht zu früh beginnen.
- Die Nachtschicht sollte möglichst früh enden.
- Zugunsten individueller Vorlieben sollte auf starre Anfangszeiten verzichtet werden.
- Die Massierung von Arbeitstagen oder Arbeitszeiten auf einen Tag sollte begrenzt werden.
- Schichtpläne sollen vorhersagbar und überschaubar sein.
Da diese Empfehlungen zum Teil nicht gleichzeitig zu erfüllen sind, muss eine Abwägung zwischen den Einzelkriterien vorgenommen werden. Es ist nicht eindeutig zu entscheiden, welche Rangreihe innerhalb der Kriterien besteht, sodass dem Arbeitgeber bzw. den Betriebsparteien stets ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung von Schichtmodellen verbleibt.
4.2.1 Schutzvorschriften für Nachtarbeitnehmer
Die Vorschriften des ArbZG zur Nachtarbeit knüpfen nicht an die Leistung von Arbeit zu Nachtzeit, sondern an den Begriff des "Nachtarbeitnehmers" an.
Nachtarbeitnehmer i. S. d. ArbZG sind nach § 2 Abs. 5 ArbZG Arbeitnehmer, die
- aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung nor...