Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG besteht, wenn sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied der vertragschließenden Verbände sind und der Tarifvertrag nach seinem zeitlichen Geltungsbereich Wirkungen entfaltet. Die Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers tritt erst nach Annahme seines Aufnahmeantrags durch die Gewerkschaft ein.[1] Entsprechendes gilt für den Eintritt des Arbeitgebers in einen Arbeitgeberverband.

Noch keine Tarifbindung entsteht, wenn der Tarifvertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten soll. Hiervon zu unterscheiden sind Rechtsfolgen eines bereits geltenden Tarifvertrags, die während seiner Laufzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten sollen.

 
Praxis-Beispiel

Wirkung von Tarifverträgen bei Beendigung der Tarifgebundenheit

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren am 15. Mai das Inkrafttreten eines Lohntarifvertrags zum 1. Juli des Jahres. Bis zu dem letztgenannten Zeitpunkt entfaltet der Tarifvertrag noch keine Bindungswirkung, auch wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer am 15. Mai Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind. Endet die Verbandsmitgliedschaft des Arbeitgebers vor dem 1. Juli (etwa durch Kündigung oder Austritt), so besteht bei Inkrafttreten des Tarifvertrags am 1. Juli keine Tarifbindung. Anders wenn die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag bereits am 16. Mai in Kraft setzen und als Zeitpunkt für die vereinbarten Lohnanhebungen den 1. Juli bestimmen. Hier kann sich der Arbeitgeber nicht durch Austritt vor dem 1. Juli der Bindung an den Tarifvertrag entziehen.

Kommt eine beiderseitige Verbandsmitgliedschaft erst zeitlich nach Inkrafttreten des Tarifvertrags zustande, tritt die Tarifbindung erst zu diesem Zeitpunkt ein.[2] Ob die Rechtsfolgen aus dem Tarifvertrag bereits auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens zurückwirken, ist Auslegungsfrage. Eine rückwirkende Bindung an die Normen wird aber regelmäßig zu verneinen sein, weil eine Normsetzungsbefugnis für diese Zeiträume wegen der fehlenden Verbandsmitgliedschaft gerade nicht bestanden hat. Dies gilt insbesondere für tarifliche Befristungsregeln.[3]

Das Ende der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG tritt ein bei Beendigung der Mitgliedschaft von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in einer der abschließenden Tarifvertragsparteien. Nach § 3 Abs. 3 TVG gelten seine Bestimmungen aber noch bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

[1] BAG, Urteil v. 22.11.2000, 4 AZR 685/99.
[2] BAG, Urteil v. 22.11.2000, 4 AZR 685/99.

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