1 Keine Beitragspflicht bei unentgeltlicher Überlassung
Wird dem Arbeitnehmer Berufskleidung unentgeltlich oder verbilligt überlassen, ist dies eine Sachleistung des Arbeitgebers und zählt nicht zum beitragspflichtigen Entgelt. Die beitragsrechtliche Beurteilung folgt hier der steuerrechtlichen Bewertung. Zur typischen Berufskleidung zählen z. B. Sicherheitsschuhe, Sicherheitskleidung, Warnwesten, Helme oder Handschuhe.
2 Ersatz der Aufwendungen des Arbeitnehmers
Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die verauslagten Anschaffungskosten von Arbeitskleidung, besteht ebenfalls Steuer- und damit auch Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung.[1]
S. Auslagenersatz.
3 Wäschegeld
Die beitragsrechtliche Bewertung eines an den Arbeitnehmer gezahlten Wäschegeldes orientiert sich an der steuerrechtlichen Beurteilung. Somit ist danach zu differenzieren, ob Wäschegeld für die Berufskleidung oder für die nicht berufstypische Kleidung gezahlt wird. Das steuerfreie Wäschegeld für die typische Berufskleidung ist beitragsfrei zur Sozialversicherung.[1]
Demgegenüber ist ein für die nicht berufstypische Kleidung gezahltes – steuerpflichtiges – Wäschegeld beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Ebenfalls zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zählt die Erstattung "privater" Reinigungskosten, z. B. für vom Arbeitnehmer selbst beschaffte Arbeitskleidung.
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