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Auslagenersatz

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Zusammenfassung

 
Begriff

Unter Auslagen versteht man die Gelder, die zur Erbringung einer Leistung oder Erfüllung eines Auftrags verwendet werden müssen, für die der Leistungserbringer häufig in Vorlage tritt. Es handelt sich also um Gelder, die der Arbeitnehmer nach der Aufwendung erhält.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Pflicht zum Auslagen- oder Aufwendungsersatz folgt aus §§ 670 ff. BGB.

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit von Auslagenersatz ergibt sich aus § 3 Nr. 50 EStG.

Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV legt fest, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Ersatz von Ausgaben, die der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber geleistet hat frei frei
Durchlaufende Gelder, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben frei frei
Übernahme von Strafen und Geldbußen des Arbeitnehmers pflichtig pflichtig
 
Praxis-Beispiele
  • Einkäufe durch Mitarbeiter
  • Garagenmiete
  • Telefonkosten mit Gesprächsnachweis
  • Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
  • Fortbildungskosten, Sparachkurs
  • Knöllchenersatz
  • Arbeitnehmer verauslagt Kosten
  • Pauschaler Auslagenersatz
  • Pauschale Stromkostenerstattung für Elektrofahrzeuge
  • Werbungskostenersatz
  • Werkzeuggeld

Arbeitsrecht

1 Allgemeines

Der Arbeitgeber ist, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, gem. §§ 670, 675 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer als Aufwendungs- oder Auslagenersatz diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die der Arbeitnehmer bei Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten gemacht hat und den Umständen nach für erforderlich halten durfte (z. B. Reisespesen, Übernachtungskosten bei Dienstreisen, Bewirt...

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