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Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 6 Knöllchenersatz

Marcus Spahn
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Sachverhalt

In einem Unternehmen werden Waren von eigenen Mitarbeitern zu den Kunden gebracht, die in Innenstadtnähe ihren Betrieb haben. Deshalb parken die Mitarbeiter oft im Halteverbot. Anfallende Strafzettel für Falschparken gegen die Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber übernommen. Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung, dass diese Strafe auf einer beruflich veranlassten Fahrt entstanden ist. Es liegen mehrere Anträge zur Erstattung von Strafzetteln i. H. v. jeweils 10 bis 50 EUR vor.

Wie sind die Erstattungen steuerlich zu behandeln? Ergeben sich sozialversicherungsrechtliche Folgen?

Ergebnis

Bei der Erstattung von Strafen und Geldbußen gegen Arbeitnehmer handelt es sich nicht um steuerfreien Auslagenersatz. Die Erstattung derartiger Aufwendungen durch den Arbeitgeber ist in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt unabhängig von der Höhe des jeweiligen Bußgelds und würde z. B. auch für eine Strafe für zu schnelles Fahren gelten.

Achtung

Im vorstehenden Fall geht es um die Übernahme von gegen die Arbeitnehmer verhängten Bußgeldern. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung jedoch, wenn der Arbeitgeber als Halter eines Kfz die Zahlung eines Verwarnungsgelds wegen einer ihm selbst erteilten Verwarnung auf seine eigene Schuld übernimmt. Die Zahlung führt dann nicht zu Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmers.[1] Zu prüfen ist aber, ob der Arbeitgeber gegenüber dem Fahrer einen Regressanspruch hat.

Hinweis

Geldbußen und Strafzettel zählen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben. Deshalb können sie auch nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

[1] BFH, Urteil v. 13.8.2020, VI R 1/17.

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