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Arbeitnehmerüberlassung: Beteiligungsrechte des Betriebsrats / 2.1 Einzelne Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte

Christina Kamppeter
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Übernahme

§ 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG gibt dem Betriebsrat des Entleiherbetriebs bezüglich der Übernahme eines Leiharbeitnehmers ein Anhörungsrecht nach § 99 BetrVG. Sätze 2 und 3 erweitern die Unterrichtungspflicht des Entleihers. Insbesondere kommen hier die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats nach §§ 75, 80 BetrVG, die Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG sowie Unterrichtungs- und Beratungsrechte, die sich auf die Gestaltung der Arbeitsplätze nach §§ 90 f. BetrVG beziehen, in Betracht.[1]

Tatsächliche Eingliederung

Das Mitbestimmungsrecht nach § 14 Abs. 3 AÜG wird durch die tatsächliche Eingliederung des Leiharbeitnehmers ausgelöst. Die bloße Aufnahme von Leiharbeitnehmern in einem Stellenpool für den Einsatz im Entleiherbetrieb ist grundsätzlich nicht mitbestimmungspflichtig. Erst die konkrete Eingliederung löst das Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG aus.[2] Der Entleiher muss dem Entleiherbetriebsrat alle Informationen geben, die für eine Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 BetrVG relevant sein könnten.

Umfang, Ort und Aufgaben

Seit 2017 beziehen sich die Unterrichtungsrechte nach § 80 Abs. 2 BetrVG auch auf den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben des Leiharbeitnehmers.

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Außerdem besteht auf Verlangen des Betriebsrates eine Vorlagepflicht bzgl. der Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Auch das Unterrichtungsrecht bzgl. der Personalplanung gemäß § 92 Abs. 1 BetrVG wurde auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern ausgedehnt.

Darüber hinaus kann der Betriebsrat verlangen, dass er Einsicht in die Erklärung des Verleihers über das Bestehen einer Verleiherlaubnis nach § 1 AÜG erhält. Der Entleiher muss den Betriebsrat sofort unterrichten, wenn ihm der Verleiher den Wegfall der Erlaubnis mitgeteilt hat.[3]

Weit...

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