Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund von Krankheit nur teilweise erbringen, z. B. nur in geringerem zeitlichen Umfang, liegt Arbeitsunfähigkeit vor.[1]

Daher gilt:

  • Maßgeblich ist, ob dem Arbeitnehmer aufgrund seiner teilweisen Arbeitsunfähigkeit die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten unmöglich ist. Arbeitsrechtlich kann das Vorliegen einer Krankheit immer nur im Verhältnis zu den vom Arbeitnehmer vertraglich übernommenen Verpflichtungen beurteilt werden.
  • Anschließend ist zu fragen, ob es dem Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 GewO rechtlich möglich und zumutbar ist, einem krankheitsbedingt nur eingeschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer leidensgerechte Arbeiten zuzuweisen oder nicht.

Wird die (rechtliche) Möglichkeit einer leidensgerechten Beschäftigung verneint, so gilt der Arbeitnehmer als (gesamt-)arbeitsunfähig. Es gilt der Grundsatz "ganz-oder-gar nicht arbeits(un)fähig".

 
Hinweis

Tätigkeit im Homeoffice

Die vorstehenden Ausführungen gelten grundsätzlich unabhängig vom Arbeitsort. Sie finden auch Anwendung, wenn die Arbeitsvertragsparteien eine Tätigkeit des Arbeitnehmers im Homeoffice vereinbart haben.

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