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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 01.09.2005 - 11 Sa 18/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug. partielle Arbeitsunfähigkeit. Unzumutbarkeit der Beschäftigung. Gefährdung Dritter

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber gerät nur dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer leistungsbereit und leistungsfähig ist. Am notwendigen Leistungsvermögen des Arbeitnehmers fehlt es, wenn er lediglich in zeitlich geringerem Umfang als vertraglich vereinbart oder nur zu anderen als den festgelegten Arbeitszeiten oder nur auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt leistungsfähig ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 29.01.1992 – 5 AZR 37/91).

Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers ist einem Arbeitgeber unzumutbar und verhindert dessen Annahmeverzug, wenn durch die Annahme der Arbeitsleistung elementare Interessen Dritter durch die Beschäftigung in schwerwiegender Weise gefährdet wären (Kinder eines städtischen Kindergartens).

Normenkette

BGB § 615; BGB § 297

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 07.12.2004; Aktenzeichen 3 Ca 448/04)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.07.2006; Aktenzeichen 5 AZR 646/05)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 07.12.2004, Az. 3 Ca 448/04, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsansprüche der Klägerin.

Die am 17.06.1952 geborene Klägerin steht seit 02.09.1991 bei der beklagten Stadt als Erzieherin im Anstellungsverhältnis. Sie war zuletzt, und zwar bis Dezember 2000, in der Kernzeitbetreuung an der A-Schule eingesetzt. Dabei erzielte sie als Vergütung nach Vergütungsgruppe V c Stufe 4 zuzüglich Vergütungsgruppenzulage von 5 Prozent bei einer vereinbarten Wochenstundenzahl von 14,67 Stunden währungsangepasst etwa EUR 1.100,00 brutto monatlich.

Ab 29.12.2000 war die Klägerin arbeitsunfähig ...

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