Prof. Dr. jur. Tobias Huep
1 Voraussetzungen
1.1 Wirksamer Arbeitsvertrag
Zunächst muss ein wirksames Arbeitsverhältnis vorliegen. Wirksam ist ein Arbeitsvertrag individualrechtlich auch, wenn der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers nach § 99 BetrVG verweigert. Der Arbeitgeber darf dann den Arbeitnehmer vorbehaltlich der §§ 100 ff. BetrVG nicht im Betrieb einsetzen und hat deshalb Annahmeverzugslohn zu zahlen.
Bei Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens des Arbeitnehmers im Hinblick auf die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber nicht zu einer Vertragsänderung verpflichtet.
1.2 Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich zuerst die Arbeitsleistung persönlich und tatsächlich so anzubieten, wie sie vertrags- bzw. weisungsgemäß zu bewirken ist, d. h. zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Art und Weise. Erforderlich ist deshalb grundsätzlich das Erscheinen im Betrieb zu betriebsüblichen Zeiten. Nach § 295 BGB genügt dafür ausnahmsweise ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers (auch durch Brief, E-Mail oder Fax möglich), wenn der Arbeitgeber zuvor (!) erklärt hat, dass er die Arbeitsleistung nicht annehmen werde. Diese Ablehnungserklärung des Arbeitgebers ist als Willenserklärung zu deuten und kann auch konkludent abgegeben werden, z. B. durch Kündigung (für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist), Abschluss eines Aufhebungsvertrags, Einführung von Freischichten oder Kurzarbeit, Entz...