0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem SGB I mit Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) zum 1.1.1976 in Kraft getreten.
Mit Art. 9 Nr. 2, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) wurde die Vorschrift in Abs. 1 mit Wirkung zum 25.10.2013 neu gefasst und um den Abs. 2 ergänzt.
Mit Art. 2, Art. 28 Abs. 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I 2020, S. 1248) wird mit Wirkung zum 1.12.2021 in Abs. 1 der Satz 1 geändert und die Sätze 2 und 3 angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelte und regelt als Grundsatz (Soll-Vorschrift) für die Erfüllung von Sozialleistungen in Geld die kostenfreie Überweisung auf ein Konto oder die Übermittlung an den Wohnsitz des Empfängers. Die Regelung hatte und hat nur subsidiären Charakter gegenüber besonderen Vorschriften (vgl. § 37) und ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet, damit bei besonderen Umständen im Einzelfall auch Geldleistungen auf andere Weise erbracht werden können, z. B. durch Barzahlung in den Amtsräumen des Leistungsträgers (so die Gesetzesbegründung BT-Drs. 7/868 S. 31). Inhaltlich entspricht die Regelung für die Erfüllung von Geldleistungsansprüchen dem § 362 BGB und ist dem Charakter von Geldschulden als Schickschulden nach § 270 Abs. 1 BGB angelehnt.
Rz. 3
Die Rechtsänderung zum 25.10.2013 durch das BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) war damit begründet worden (BT-Drs. 17/12297 S. 41), dass Zahlungen auf ein Konto des Empfängers und Übermittlungen an den Wohnsitz im Inland kostenfrei seien, die Rechtslage bei Zahlungen auf ein Konto oder Übermittlunge...