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Klose, SGB I § 44 Verzinsung / 2.2 Zinsberechnung (Abs. 1 und 3)

Wolfgang Klose †
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Rz. 24

Die Zinsberechnung wird durch die Regelungen in Abs. 1 und 3 im Bestreben nach größtmöglicher Verwaltungsvereinfachung (so BT-Drs. 7/868 S. 30) stark vereinfacht.

 

Rz. 25

Der Zinssatz ist in Abs. 1 auf 4 % gesetzlich festgelegt. Dies entsprach ursprünglich dem Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB, an den sich die Regelung auch bewußt anlehnte (BT-Drs. 7/868 S. 30). Auch nachdem der Zinssatz des § 288 BGB mit 5 % über dem Basiszins (§ 247 BGB) erheblich heraufgesetzt wurde, ist es für die Verzinsung von Sozialleistungen jedoch bei den 4 % geblieben. Zinseszins wird nicht gewährt, schon weil die Zinsen keine selbstständigen Sozialleistungen sind und dies auch dem Grundsatz des § 289 Satz 1 BGB entspricht.

 

Rz. 26

Eine weitere Vereinfachung ergibt sich aus Abs. 1, als der Beginn der Verzinsung immer ab dem Ablauf des Kalendermonats des Eintritts der Fälligkeit beginnt (also ab dem Folgemonat der Fälligkeit) und das Ende des Verzinsungszeitraums durch den Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung bestimmt ist. Eine taggenaue Verzinsung vom ersten Fälligkeitstag bis zur tatsächlichen Zahlung wird daher nicht vorgenommen, vielmehr bleibt der Monat des Eintritts der Fälligkeit und der der tatsächlichen Zahlung unberücksichtigt. Die Zinspflicht besteht dadurch immer nur für volle Kalendermonate.

 

Rz. 27

Als weitere Vereinfachungsregelung wird in Abs. 3 bestimmt, dass nur volle Euro-Beträge zu verzinsen sind, die Geldforderung ist also immer darauf abzurunden. Für die auf volle Kalendermonate begrenzte Zinspflicht wird festgelegt, dass dabei der Kalendermonat ungeachtet der tatsächlichen Zahl der Tage immer mit 30 Tagen zugrunde zu legen ist.

 

Rz. 28

Bei laufenden Leistungen kann sich für verschiedene Kalendermonate des Zinszeitraums ein verschieden hoher zu verzinsender Betrag ergeben,...

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