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Antidiskriminierung / 4.4 Die Absage

Stefanie Hock
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Die Anbahnung von Arbeitsverhältnissen endet mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags oder mit der Absage der Bewerbung.

Bei der Absage einer Bewerbung sollte der Arbeitgeber sich möglichst vorsichtig ausdrücken und kurzfassen. Hier ist der Hinweis, dass trotz der Qualifikation des Bewerbers einem anderen der Vorzug gegeben wurde, vollkommen ausreichend.

Allein die Bemerkung, für die angebotene Stelle kämen nur männliche Bewerber in Betracht, kann zu einem Entschädigungsanspruch einer abgewiesenen Bewerberin wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots führen.[1] Eine Absage sollte auch nicht so formuliert sein, dass dem abgewiesenen Bewerber verdeutlicht wird, dass er eine allgemein unzulässige Frage der Wahrheit entsprechend beantwortet hat und nunmehr die Bewerbung daran gescheitert ist.

Zudem sollte gerade im Zusammenhang mit der Rücksendung der Bewerbungsunterlagen auf Unterstreichungen und Kommentare hierin verzichtet werden. Jede vorgenommene oder im Vergleich zu Unterstreichungen nicht vorgenommene Hervorhebung könnte als Indiz für ein diskriminierendes Motiv i. S. d. § 22 AGG gewertet werden.[2] In einem solchen Fall wird Arbeitgebern nur im Ausnahmefall der Nachweis gelingen, dass ein solches Motiv bei der Auswahlentscheidung keine Rolle gespielt hat.

Beachten Sie: Abgelehnte Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf Auskunft darüber, wer die Stelle aus welchen Gründen bekommen hat; trotzdem ist hier Vorsicht geboten; denn das Schweigen des Arbeitgebers kann in bestimmten Konstellationen das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen.[3] Wenn Sie eine Absage begründen, hat diese Begründung der Wahrheit zu entsprechen. Die Erteilung einer Falschauskunft stellt ein Indiz für eine Diskriminierung dar.[4] Konkretere Begründungen sind dagegen notwendig, soweit es um d...

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