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Haftungsfragen im Wohnungseigentum (FAQs)

Dr. Oliver Elzer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Haftungssystem im Wohnungseigentumsrecht umfasst im Wesentlichen drei Hauptakteure: die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), den einzelnen Wohnungseigentümer und den Verwalter. Die Gemeinschaft haftet für Schäden, die aus der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums resultieren, beispielsweise bei mangelhafter Erhaltung oder Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Einzelne Wohnungseigentümer haften für Schäden, die durch ihr Sondereigentum oder ihr Verhalten entstehen. Und ein Verwalter haftet bei Pflichtverletzungen, etwa bei fehlerhafter Durchführung von Beschlüssen oder nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Im Einzelfall ist zu fragen, welcher der drei Akteure Anspruchsgegner ist, ob Gemeinschafts- oder Sondereigentum betroffen ist und ob der Anspruch gegen die GdWE zu richten ist, die unter Umständen dann wieder Regressansprüche gegen den Verwalter oder einen Sondereigentümer hat. In der Praxis sind die Fälle vielfältig und Sie finden hier eine Sammlung, die Dr. Elzer im Rahmen der Online-Seminare gestellt und im Anschluss beantwortet werden.

Baugenehmigung

 

Wer haftet, wenn ein Wohnungseigentümer den Dachspitz zu Wohnraum ausbaut und bei der Baubehörde keine Genehmigung einholt (Brandschutz)? Muss die GdWE eine Unterlassungsklage einreichen?

Die Antwort auf die Frage ist danach zu beantworten, wer Eigentümer des Dachspitzes ist. Ist dieser gemeinschaftliches Eigentum, muss sich die GdWE kümmern und gegebenenfalls Unterlassung verlangen. Ist der Dachspitz Sondereigentum, muss sich der Sondereigentümer kümmern.

Betriebskostenabrechnung falsch

 

Aufgrund fehlerhafter Ablesung wurden die Heizkostenabrechnungen 2022 bis 2024 fehlerhaft erstellt. Einer vermietenden Eigentümerin entsteht im Nachhinein ein Schaden aufgrund der falschen Saldoweitergabe als Abrechnung der Nebenkosten. Wo besteht hier die ...

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