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Mietminderungslexikon / 25 Geruchsbelästigungen

Justin Denk
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Für Geruchsbelästigungen aus den Nachbarwohnungen oder aus der Umgebung[1] gelten grundsätzlich die Ausführungen über den Lärm (s. Abschn. 32) entsprechend.

Emissionen der Heizanlagen aus benachbarten Gebäuden wie Gerüche, Qualm oder Ablagerungen von Ruß auf dem Balkon berechtigen den Mieter grundsätzlich erst dann zur Minderung, wenn die behördlich vorgegebenen Grenzwerte überschritten werden.[2] Die mit dem Wohnen verbundenen üblichen Gerüche sind hinzunehmen. Für Küchengerüche gilt dies i. d. R. auch dann, wenn unübliche Gewürze verwendet werden.[3]

 
Hinweis

Grillen im Freien

Das Grillen von Nahrungsmitteln im Freien kann nicht ohne Weiteres als Mangel bewertet werden. Denn jedenfalls in den Sommermonaten muss dies als sozialadäquat vom Vermieter und daher auch von anderen Mietern regelmäßig hingenommen werden.[4] Etwas anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn die durch das Grillen verursachten Geruchsimmissionen in die Wohn- oder Schlafräume der Nachbarn eindringen.[5] Hiermit muss jedenfalls im Sommer gerechnet werden, weil in dieser Jahreszeit üblicherweise die Fenster offenstehen.[6] In diesem Fall können die gestörten Mieter mindern. Auch bei sonstigen vermeidbaren Geruchsstörungen besteht ein Minderungsrecht.

[7]

[1] AG Köln, WuM 1990, 338: Geruchsbelästigung durch Pizzabäckerei im Nachbarhaus.
[2] LG Münster, WuM 2008, 334.
[3] AG Lünen/Werne, DWW 1988, 283 betr. tamilische Küche; a. A. AG Berlin-Tiergarten, MM 1994, 68.
[4] (MAH MietR/Burgmair, 5. Aufl. 2019, § 16 Rn. 75, beck-online).
[5] Siehe z. B. § 7 Abs. 1 Satz 1 LImmSchG Nordrhein-Westfalen: Danach ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt werden.
[6] OLG Düsseldorf, ZMR 1995, 415.
[7] LG Köln, WuM 1990, 385: wenn ein Mieter nahe...

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