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Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand

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BMF, Schreiben v. 27.7.2017, III C 2 - S 7106/0 :002, BStBl I 2017, 1239

Veröffentlichung der Rechtsprechung des BFH zur Anwendung von § 2 Absatz 3 UStG

Bezug: BMF-Schreiben vom 16.12.2016 – III C 2 – S 7107/16/10001 (2016/1126266) –

Mit den Urteilen vom 20.8.2009 – V R 70/05 – (BStBl 2017 II Seite ….), vom 17.3.2010 – XI R 17/08 – (BStBl 2017 II Seite ….), vom 15.4.2010 – V R 10/09 – (BStBl 2017 II Seite ….), vom 2.3.2011 – XI R 65/07 – (BStBl 2017 II Seite ….), vom 10.11.2011 – V R 41/10 – (BStBl 2017 II Seite ….), vom 1.12.2011 – V R 1/11 – (BStBl 2017 II Seite ….), vom 13.2.2014 – V R 5/13 – (BStBl 2017 II Seite ….), vom 5.11.2014 – XI R 42/12 – (BStBl 2017 II Seite ….) und vom 10.2.2016 – XI R 26/13 – (BStBl 2017 II Seite ….) (die Urteile sowie das EuGH-Urteil vom 4.6.2009, C-102/08 (SALIX) werden zeitgleich im Bundessteuerblatt veröffentlicht) hat der BFH zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) entschieden. In den Entscheidungen legt der BFH § 2 Absatz 3 Satz 1 UStG unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Artikel 13 MwStSystRL richtlinienkonform aus. In Umsetzung dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber § 2b UStG geschaffen, der ab 1.1.2017 anwendbar ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Für vor dem 1.1.2017 ausgeführten Leistungen ist die bisher zu § 2 Absatz 3 UStG vertretene Verwaltungsauffassung (vgl. insbesondere Abschnitt 2.11 UStAE) weiterhin maßgeblich. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die jPöR die hiervon abweichende Rechtsprechung des BFH der Besteuerung zu Grunde legt, sofern dies einheitlich für das gesamte Unternehmen erfolgt. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht ...

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