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Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz

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BMF, Schreiben v. 8.1.2007, IV B 4 - S 1351 - 1/07, BStBl I 2007, 99

Bezug: Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12.9.2006 in der Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat am 12.9.2006 in der britischen Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes) entschieden, dass es der Niederlassungsfreiheit zuwiderläuft, wenn in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, beherrschten Gesellschaft erzielten Gewinne einbezogen werden, weil diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung erstreckt sich auf rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme sei folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die beherrschte Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Hinblick auf die Auswirkungen der vorstehenden Entscheidung des EuGH für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG bis zu einer gesetzlichen Regelung das Folgende:

1. Die §§ 7 bis 14 AStG sind vorbehaltlich der nachfolgenden Nr. 2 unverändert anzuwenden.

2. Sind Einkünfte einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (zu den Staaten des EWR gehören neben den Mit...

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