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GR v. 25.08.2009: Gesetzes zur Änderung arzneimittelrech ... / Zu § 39a SGB V

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Siehe § 39a SGB V

1 Allgemeines

[1] Mit der Änderung des § 39a SGB V wird die Finanzierung der ambulanten und stationären Hospizleistungen neu geregelt. Die Änderungen [akt.] sind am 23.7.2009 in Kraft getreten.

[2] Die Versicherten sollen für stationäre Hospizleistungen über die in der GKV vorgesehenen Zuzahlungen für z.B. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel hinaus nicht mehr zu Eigenbeteiligungen herangezogen werden. Stattdessen werden die Krankenkassen verpflichtet, die zuschussfähigen und nicht durch den Leistungsanteil insbesondere der Pflegeversicherung gedeckten Kosten zu 90 % bzw. bei Kinderhospizen zu 95 % zu tragen. Die satzungsgemäße Festlegung des Zuschusses entfällt.

[3] Ambulante Hospizdienste erhalten von den Krankenkassen nunmehr gesetzlich festgelegte Zuschüsse zu den zuschussfähigen Aufwendungen. Die Zuschüsse beziehen sich weiterhin auf Leistungseinheiten, die aus der Zahl der ehrenamtlich Tätigen und den geleisteten Sterbebegleitungen ermittelt werden. Das Nähere zu den Voraussetzungen hat der GKV-Spitzenverband mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen in der Rahmenvereinbarung nach [akt.] § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu vereinbaren.

2 Finanzierung stationärer Hospizleistungen

[1] Die Krankenkassen legen die Höhe des Zuschusses nicht mehr in der Satzung selbst fest, sondern müssen gemäß § 39a Abs. 1 Satz 2 SGB V unter Anrechnung des Leistungsanteils der Pflegeversicherung insgesamt 90 % bzw. bei Kinderhospizen 95 % der zuschussfähigen Kosten übernehmen. Die zuschussfähigen Kosten werden von den Vertragspartnern als tagesbezogene Bedarfssätze vereinbart. Zuschussfähig sind maximal die tatsächlich entstandenen Aufwendungen. . .

Beispiel [2021 aktualisiert]

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 4) kann zu Hause nicht mehr gepflegt werden und eine vollst...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen
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  (1) 1Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ...

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