Das Gesamtvolumen wird nach § 18 Absatz 2 Satz 1 TVöD bis zu einer Obergrenze durch eine Entscheidung des Arbeitgebers festgelegt. Grundlage für die Berechnung der Obergrenze sind die Personalausgaben für Tarifbeschäftigte jeder Verwaltung. Dabei ist das Entgeltvolumen der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres maßgeblich (§ 18 Absatz 2 TVöD). Die Protokollerklärung zu § 18 Absatz 2 Satz 1 definiert die ständigen Monatsentgelte in Abgrenzung zu nicht berücksichtigungsfähigen Bezügebestandteilen (z. B. Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Jahressonderzahlungen und unständige Entgeltbestandteile). Für die Berechnung ist die sich danach ergebende Summe mit dem in § 18 Absatz 2 Satz 1 TVöD definierten Prozentsatz, also mit bis zu 1 Prozent, zu multiplizieren.
Vorjahr ist das dem Auszahlungsjahr vorangegangene Haushalts- und Kalenderjahr (§ 9 Absatz 2 Satz 1).
Das Gesamtvolumen ist jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres, also des Jahres, in dem das Leistungsentgelt ausgezahlt werden soll, zu ermitteln (§ 9 Absatz 2 Satz 2).
Das Gesamtvolumen wird nach § 18 Absatz 2 Satz 1 TVöD bis zu einer Obergrenze durch eine Entscheidung des Arbeitgebers festgelegt. Grundlage für die Berechnung der Obergrenze sind die Personalausgaben für Tarifbeschäftigte jeder Verwaltung. Dabei ist das Entgeltvolumen der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres maßgeblich (§ 18 Absatz 2 TVöD). Die Protokollerklärung zu § 18 Absatz 2 Satz 1 definiert die ständigen Monatsentgelte in Abgrenzung zu nicht berücksichtigungsfähigen Bezügebestandteilen (z. B. Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Jahressonderzahlungen und unständige Entgeltbestandteile). Für die Berechnung ist die sich danach ergebende Summe mit dem in § 18 Absatz 2 Satz 1 TVöD definierten Prozentsatz, also mit bis zu 1 Prozent, zu multiplizie...