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GR v. 18.06.2001: SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe be ... / § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen

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Siehe § 70 SGB IX

1. Allgemeines

[1] Die Vorschrift sieht eine für alle Entgeltersatzleistungen einheitliche Anpassungsregelung vor.

[2] In der Gesetzesbegründung zum SGB IX vom 19.6.2001 (BT-Drucks. 14/5074) wird zudem klargestellt, dass die Anpassungsvorschrift nicht nur im Zusammenhang mit Leistungen der Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe) anzuwenden ist, sondern generell für die genannten Entgeltersatzleistungen gilt. § 70 SGB IX gilt damit für alle Krankengeldberechtigten nach den §§ 44 ff. SGB V.

2. Anpassung des Krankengeldes

2.1 Berechnungsgrundlage

[1] Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist gemäß § 50 Abs. 1 SGB IX die dem Krankengeld zugrunde liegende Berechnungsgrundlage anzupassen.

[2] Die Berechnungsgrundlage in diesem Sinne kann aus § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB IX abgeleitet werden. Hiernach sind 80 % des Regelentgelts, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 SGB IX ermittelte Nettoarbeitsentgelt, Berechnungsgrundlage. Auf dieser Basis wird das gestaffelte Übergangsgeld berechnet (§ 66 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Eine solche Staffelung der Leistungshöhe gibt es für das Krankengeld nicht. Krankengeld und Berechnungsgrundlage im Sinne des SGB IX sind somit identisch. Im Ergebnis kann daher wie bisher das – ggf. kumulierte – Brutto-Krankengeld dynamisiert werden.

2.2 Begrenzung auf das Höchstkrankengeld

Das dynamisierte Krankengeld ist auf den Betrag der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (Höchstkrankengeld) begrenzt.

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  (1) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld, dem Krankengeld der Sozialen Entschädigung[1] [Bis 31.12.2023: Versorgungskrankengeld], dem Krankengeld der Soldatenentschädigung, [2]dem Verletztengeld und dem Übergangsgeld zugrunde liegt, wird jeweils ...

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