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GR v. 18.06.2001: SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe be ... / § 37 Qualitätssicherung, Zertifizierung

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Siehe § 37 SGB IX

1. Allgemeines

Die Vorschrift enthält Vorgaben zur Gewährleistung eines effizienten und effektiven gemeinsamen Handelns der Rehabilitationsträger und zur Sicherstellung der erforderlichen Leistungen in der gebotenen Qualität. Hierzu haben die Rehabilitationsträger Gemeinsame Empfehlungen auf Ebene der BAR zu vereinbaren und die Leistungserbringer ein Qualitätsmanagement sicherzustellen.

2. Empfehlungen der Rehabilitationsträger

Um ein effizientes und effektives gemeinsames Handeln der Rehabilitationsträger zu gewährleisten und um die erforderlichen Leistungen insbesondere auch für Behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder in der gebotenen Qualität sicherzustellen, vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung. Außerdem vereinbaren die genannten Träger Empfehlungen für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB IX (Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Träger der Eingliederungshilfe) können den Empfehlungen beitreten.

3. Qualitätsmanagement durch die Leistungserbringer

[1] Absatz 2 [des § 37 SGB IX] der Regelung bindet die Erbringer von Leistungen zur Teilhabe in die Qualitätssicherung der Rehabilitationsträger ein; sie werden zur Sicherstellung eines internen Qualitätsmanagements verpflichtet.

[2] Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung beinhaltet die Vorschrift keine Neuregelung; die bereits am 1.1.2000 in Kraft getretene Regelung des § 135a SGB V (Verpflichtung zur Qualitätssicherung) bleibt weiterhin gültig.

4. Vereinbarung weitergehender Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement

Die Rehabilitationsträger können mit den Einrichtungen weitere über die Gemeinsamen Empfehlungen hinausgehende Anforderu...

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  (1) 1Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung ...

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