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GR v. 18.05.2001: Datenschutzrechtliche Vorschriften des ... / 18 § 76 SGB X – Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten

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Siehe § 76 SGB X

Allgemeines

[1] § 76 SGB X verfolgt den Zweck, für den Vorgang der Übermittlung das Berufsgeheimnis aus § 203 Abs. 1 und 3 StGB für Sozialdaten zu verlängern, die Sozialleistungsträgern von in besonderem Maße zur Geheimhaltung verpflichteten Personen (z. B. Arzt) offenbart wurden. Die Vorschrift schränkt eine nach §§ 68 bis 75 SGB X zulässige Übermittlung weiter ein, indem sie zusätzlich das Vorliegen der besonderen strafrechtlichen Voraussetzungen einer rechtmäßigen Offenbarung für Geheimnisse i. S. d. § 203 StGB verlangt.

[2] Die Absätze 2 und 3 des § 76 SGB X führen Ausnahmen von den Einschränkungen an.

Zu Absatz 1 – Schutzobjekt und besondere Voraussetzungen für eine Übermittlung

[1] Dem verschärften Schutz des § 76 SGB X sind Sozialdaten – insbesondere medizinische Daten – unterstellt, die einem Leistungsträger oder einer anderen in § 35 SGB I genannten Stelle von einem Arzt oder anderen in § 203 Abs. 1 und 3 StGB genannten Personen zugänglich gemacht worden sind. Absatz 1 soll gewährleisten, dass das Patientengeheimnis und die sonstigen Privatgeheimnisse des § 203 Abs. 1 und 3 StGB auch dann gewahrt werden, wenn ein Arzt oder eine andere hiernach zur Geheimhaltung verpflichtete Person personenbezogene Daten an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine andere in § 35 SGB I genannte Stelle weiterleitet.

[2] Allerdings unterliegt nicht jedes Datum, das einer in § 35 SGB I genannten Stelle durch eine Person des § 203 Abs. 1 und 3 StGB zugänglich gemacht worden ist, dem besonderen Schutz des § 76 Abs. 1 SGB X. Vielmehr werden nur solche Daten erfasst, die dieser Person "als" Arzt usw., d. h. in ihrer Eigenschaft und Funktion "anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind" (§ 203 Abs. 1 StGB). Das wird allerdings regelmäßig der Fall sein. Die Verweisung auf § 203 Abs. 1 und 3 StGB ist eine Tatbestandsverweisung. Funktionsunsp...

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SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten

  (1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 Absatz 1 und 4 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den ...

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