Die bisherigen Regelungen einer früheren Endstufe 5 (keine Stufe 6) im früheren Übergangsrecht nach den Anlagen 2 und 4 TVÜ-Bund für bestimmte Tätigkeiten, die den Entgeltgruppen 2 oder 3 zugeordnet waren, sind im TV EntgO Bund entfallen; siehe hierzu Teil D Ziffer 1.3.6. Zur Überleitung der vorhandenen Beschäftigten der Stufe 5 in die neue Endstufe 6 sind in § 27 Abs. 4 TVÜ-Bund folgende Regelungen zur Stufenzuordnung getroffen worden: Erfüllen Beschäftigte der Entgeltgruppe 2 oder 3, für die sich nach dem TV EntgO Bund am 1. Januar 2014 erstmalig die Stufe 6 ergibt, bereits zum Zeitpunkt der Überleitung die erforderliche fünfjährige Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 6, sind sie bereits am 1. Januar 2014 der Endstufe 6 zugeordnet. Ist am 1. Januar 2014 die erforderliche fünfjährige Stufenlaufzeit noch nicht erfüllt, erreichen Beschäftigte die Stufe 6 zu dem individuellen Zeitpunkt, zu dem die erforderliche Stufenlaufzeit erfüllt ist.
Allerdings ist in jedem Fall ein Antrag auf Höherstufung in die Stufe 6 erforderlich, sie erfolgt also nicht durch die Dienststellen. Dieser Antrag unterliegt keinen besonderen Fristen und wirkt auch nicht wie in § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund immer auf den 1. Januar 2014 zurück. Es gilt die Ausschlussfrist des § 37 TVöD. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich jedoch damit einverstanden, dass der Antrag auch dann auf den 1. Januar 2014 zurückwirkt, wenn die Voraussetzungen auf Höherstufung in die Stufe 6 am 1. Januar 2014 erfüllt sind und der Antrag bis spätestens 30. Juni 2015 gestellt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der individuelle Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen zum Erreichen der Stufe 6 erfüllt sind, zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 2014 liegt. Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 und 3, die zum Zeitpunkt...