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GR v. 09.09.2021: BMI-Rundschreiben - Durchführungshinwe ... / 1.4.2 Antragserfordernis, Frist bis 30. Juni 2015 (§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVÜ-Bund)

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Um gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe eingruppiert zu sein, die sich nach § 12 (Bund) TVöD in Verbindung mit dem TV EntgO Bund ergibt, muss die oder der Beschäftigte einen Antrag stellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Antrag schriftlich gestellt werden. Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund war zunächst bis zum 31. Dezember 2014 beschränkt. Aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 ist die Antragsfrist um ein halbes Jahr bis zum 30. Juni 2015 verlängert worden. Mit dieser langen Frist soll den Beschäftigten ausreichend Zeit eingeräumt werden, die individuellen Auswirkungen einer Höhergruppierung vor Antragstellung prüfen zu können; vgl. dazu Ziffer 1.4.4.

Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die als speziellere Regelung der allgemeinen Ausschlussfrist des § 37 TVöD vorgeht. Verspätet gestellte Anträge sind abzulehnen, denn der Anspruch auf eine höhere Eingruppierung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund ist mit Ablauf der Frist untergegangen. Die Beschäftigten verbleiben in diesem Fall gemäß § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in ihrer durch die Überleitung in den TV EntgO Bund bestandsgeschützten Entgeltgruppe. Unbenommen bleibt es der oder dem Beschäftigten, nach Ablauf der Frist einen Antrag auf Überprüfung der auszuübenden Tätigkeit zu stellen. Kommt die Überprüfung zum Ergebnis, dass sich die auszuübende Tätigkeit seit der Überleitung in den TV EntgO Bund nicht geändert hat, verbleibt es bei der durch die Überleitung erlangten Entgeltgruppe. Hat sich die auszuübende Tätigkeit geändert, kehrt die oder der Beschäftigte in die Tarifautomatik zurück und ist entsprechend eingruppiert. Mit Ablauf der Frist 30. Juni 2015 ist die Möglichkeit einer ...

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