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GR v. 08.10.1991: Rentenreformgesetz 1992: Versicherungs ... / I. Beitragssätze

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Siehe § 157, § 158 und § 160 SGB VI

1. Grundsatz

[akt.] Die Beiträge zur Rentenversicherung werden nach § 157 SGB VI in einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Dabei ist der Beitragssatz nach § 158 Abs. 1 SGB VI vom 1.1. eines Jahres an zu verändern, wenn am 31.12. dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder das 1,5fache der durchschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen. Für die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung gelten unterschiedliche Beitragssätze. Seit dem 1.1.2018 beträgt der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 %.

2. Festsetzung durch Rechtsverordnung

[1] [akt.] Die Festlegung des Beitragssatzes erfolgt ausschließlich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Ändert sich der Beitragssatz nicht, so macht das BMAS das Weitergelten der Beitragssätze im BGBl bekannt. Damit soll eine schnelle und flexible Anpassung der Beitragssätze an die finanziellen Erfordernisse des Umlageverfahrens in der Rentenversicherung sichergestellt werden.

[2] [akt.] Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung enthält § 160 SGB VI. Danach hat die Bundesregierung die vom 1.1. an maßgebenden Beitragssätze festzusetzen. Diese Vorschrift schließt also Beitragssatzveränderungen im Laufe eines Kalenderjahres aus. Im Übrigen wird in § 158 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ausdrücklich vorgeschrieben, dass der Beitragssatz auf eine Dezimalstelle aufzurunden ist.

[3] [akt.] ...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 158 Beitragssätze
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 158 Beitragssätze

  (1) 1Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage   1. das ...

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