Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Hier: Maßnahmen zur Gewinnung von qualifiziertem Personal für die vorübergehende Ausübung von Tätigkeiten im Vorzimmerdienst
Bezug: Meine Rundschreiben vom 13. September 19973 - D II 4 - 220 254/2, 19. Juli 1999 - D II 2 - 220 254/2 und D II 2 - 220 503/40 und 26. Juli 2000 - D II 2 - 220 254/2 i.V.m. meinem Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210/643
Um Schwierigkeiten bei der Gewinnung von qualifiziertem Personal für die vorübergehende Ausübung von Tätigkeiten im Vorzimmerdienst entgegenzuwirken, bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass in diesen Fällen künftig nach folgenden Maßgaben verfahren wird:
Beschäftigten, denen vorübergehend eine übertariflich bewertete Tätigkeit im Vorzimmerdienst übertragen wird (vgl. meine in Bezug genommenen Rundschreiben), kann in entsprechender Anwendung der Regelungen des § 14 TVöD eine übertarifliche persönliche Zulage gewährt werden. Die Höhe bemisst sich nach § 14 Abs. 3 TVöD.
Eine Anwendung dieser Maßnahme auf vor Bekanntgabe dieses Rundschreibens erfolgte vorübergehende Übertragungen übertariflich bewerteter Vorzimmertätigkeiten ist nur für zukünftige Zahlungen auf Antrag der Beschäftigten möglich und setzt meine Zustimmung zu einem entsprechenden Einzelfallantrag des jeweiligen Ressorts voraus.
Die übertarifliche Maßnahme ist jederzeit widerruflich und begründet für die Beschäftigten keinen Vertrauensschutz; sie ist längstens bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung befristet. Den betroffenen Beschäftigten ist dies sowie die inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahme schriftlich mitzuteilen. Zusätzliche Mittel können für die vorgenannte übertarifliche Maßnahme nicht bereitgestellt werden. Ein entsprechender Mehrbedarf ist ...