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GR v. 01.07.2025: Pflegeversicherung: Leistungsrechtlich ... / Zu § 41 SGB XI Tagespflege und Nachtpflege

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Siehe § 41 SGB XI

1 Allgemeines

[1] Kann die häusliche Pflege einer pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 bis 5 nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, besteht ein zeitlich nicht begrenzter Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege (§ 71 Abs. 2, § 72 SGB XI). Dies gilt insbesondere in den Fällen

  • einer kurzfristigen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit,
  • der Ermöglichung einer (Teil-)Erwerbstätigkeit für die Pflegeperson,
  • einer beabsichtigten teilweisen Entlastung der Pflegeperson,
  • einer nur für einige Stunden am Tag oder in der Nacht notwendigen ständigen Beaufsichtigung der pflegebedürftigen Person.

[2] Insoweit soll die Tages- und Nachtpflege die Leistungen der häuslichen Pflege ergänzen und diese dauerhaft sichern. Die Leistungen kommen insbesondere für pflegebedürftige Personen in Betracht, die aufgrund körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen außerstande sind, während der Abwesenheit ihrer Pflegeperson(en) allein in ihrer Häuslichkeit zu verbleiben, ansonsten jedoch zu Hause versorgt werden. Mit der Möglichkeit, ergänzend zur häuslichen Pflege die Tages- und Nachtpflege in Anspruch zu nehmen, wird die Pflegebereitschaft und die Pflegetätigkeit im häuslichen Bereich erhalten und gefördert, sowie – entsprechend dem Grundsatz ambulant vor stationär – vollstationäre Pflege vermieden.

[3] Pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 können den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 SGB XI im Wege der Kostenerstattung für Leistungen der Tages- und Nachtpflege einsetzen.

2 Leistungsinhalt

[1] Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen in dem anerkannten Pflegegrad zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder zur ...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 41 Tagespflege und Nachtpflege
SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 41 Tagespflege und Nachtpflege

  (1) 1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung ...

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