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GR v. 01.07.2025: Pflegeversicherung: Leistungsrechtlich ... / Zu § 32 SGB XI Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

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Siehe § 32 SGB XI

1 Allgemeines

Ist nach Kenntnis der Pflegekasse die sofortige Leistungserbringung zur medizinischen Rehabilitation erforderlich, um eine unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, eine bestehende Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhüten und ist die sofortige Einleitung der erforderlichen Leistungen durch den zuständigen Leistungsträger nicht sichergestellt, stellt die Pflegekasse vorläufige Leistungen zur Verfügung.

2 Vorläufige Leistungsgewährung

[1] Hat die Pflegekasse den zuständigen Leistungsträger (z.B. Kranken-/Renten-/Unfallversicherung) über die Notwendigkeit (Eilbedürftigkeit) der Einleitung medizinischer Rehabilitationsleistungen unterrichtet, ist sie auch zur Feststellung verpflichtet, ob der zuständige Rehabilita-tionsträger – spätestens vier Wochen nach Antragstellung – Leistungen zur Verfügung gestellt hat. Ist dieses nicht der Fall, stellt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Verfügung.

[2] Die in Vorleistung getretene Pflegekasse hat gegen den zuständigen Leistungsträger einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X.

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  (1) Die Pflegekasse erbringt vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn eine sofortige Leistungserbringung erforderlich ist, um eine unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, eine bestehende Pflegebedürftigkeit zu überwinden, ...

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