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GR v. 01.07.2025: Pflegeversicherung: Leistungsrechtlich ... / Zu § 18c SGB XI Entscheidung über den Antrag, Fristen

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Siehe § 18c SGB XI

1 Allgemeines

Die Pflegekasse hat der antragstellenden Person im Regelfall innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang die endgültige Entscheidung über ihren Antrag schriftlich mitzuteilen. In den Fällen einer verkürzten Begutachtungsfrist nach § 18a Abs. 5 und 6 SGB XI hat die Pflegekasse die vorläufige Entscheidung unverzüglich nach Eingang der Empfehlung des MD oder der beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter mitzuteilen. In diesen Fällen ist zudem eine abschließende Entscheidung innerhalb der 25 Arbeitstage-Frist vorzunehmen (siehe Ziffer 2 zu § 18c SGB XI). Zusammen mit dem endgültigen Bescheid ist der antragstellenden Person das Gutachten zu übersenden, sofern der Übersendung nicht widersprochen wurde. Hinsichtlich der verkürzten Begutachtungsfristen siehe Ziffer 4 zu § 18a SGB XI.

2 Fristberechnung

[1] Die Frist zur Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Pflegekasse nach § 18c Abs. 1 SGB XI beginnt mit dem Tag nach Eingang des Antrags. Die Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung sind bei der Pflegekasse zu stellen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 SGB XI). Antragsberechtigt ist die versicherte Person bzw. eine von ihr bevollmächtigte Person, ihre Betreuerin bzw. Betreuer oder gesetzliche Vertreterin bzw. gesetzlichen Vertreter (vgl. Ziffer 1 zu § 33 SGB XI). Die Frist gilt sowohl für Erstanträge als auch für Anträge auf Höherstufung.

[2] Bei der Frist handelt es sich um eine Bearbeitungsfrist, innerhalb derer der Entscheidungsprozess abzuschließen ist. Nicht einzurechnen ist die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Maßgebend für das Ende der Frist ist also das Bescheiddatum. Die verkürzten Begutachtungsfristen von fünf bzw. zehn Arbeitstagen und die 25-Arbeitstage-Frist schließen sich nicht gegenseitig aus. Sie sind parallel anzuwenden mit der Folge...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 18c Entscheidung über den Antrag, Fristen
SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 18c Entscheidung über den Antrag, Fristen

  (1) 1Ihre Entscheidung über einen Antrag nach § 33 Absatz 1 Satz 1 hat die zuständige Pflegekasse dem Antragsteller spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitzuteilen. 2In den Fällen einer verkürzten Begutachtungsfrist nach § 18a ...

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