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GR v. 01.07.2025: Pflegeversicherung: Leistungsrechtlich ... / 2.5 Verhinderungspflege durch nahe Angehörige bei Arbeitsfreistellung nach dem PflegeZG

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Sofern im Zusammenhang mit den arbeitsrechtlichen Ansprüchen beschäftigter Personen auf Freistellung von der Arbeitsleistung für die Pflege einer pflegebedürftigen nahen angehörigen Person in häuslicher Umgebung (von bis zu sechs Monaten nach §§ 3 und 4 PflegeZG) kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Entgeltersatzzahlung besteht (§ 2 Abs. 3 PflegeZG), kann der Verdienstausfall als Aufwand der Verhinderungspflege i.S.d. § 39 Abs. 2 Satz 2 SGB XI berücksichtigt werden, wenn folgende Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind:

  • es handelt sich um eine Verhinderungspflege nach § 39 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 42a SGB XI, d.h. die nach dem PflegeZG von ihrer Arbeitsleistung freigestellte beschäftigte Person übernimmt die Pflege als Ersatz für eine an der Pflege gehinderte Pflegeperson; dass die von ihrer Arbeitsleistung freigestellte beschäftigte Person für die Zeit der Freistellung zur ggf. alleinigen Hauptpflegeperson wird, ist dabei unerheblich,
  • es handelt sich um die Pflege eines nahen Angehörigen i.S.v. § 7 Abs. 2 PflegeZG (Großeltern, Eltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner/Lebenspartnerin, Partner/Partnerin einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Schwägerinnen und Schwäger, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten/der Ehegattin oder Lebenspartners/Lebenspartnerin, Schwiegerkinder oder Enkelkinder),
  • die Pflege wird in häuslicher Umgebung durchgeführt.

Dies gilt nicht, wenn die Verhinderungspflege im Zusammenhang mit einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung im Umfang von bis zu 10 Arbeitstagen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG) erbracht wird und die Ersatzpflegeperson ein Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 oder § 6 SGB XI als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt erhält. Die...

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Verhinderung der Pflegeperson
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