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Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

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BMF, Schreiben v. 9.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013, BStBl I 2012, 953

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 (BStBl 2010 I S. 94) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 16.11.2010 (BStBl 2010 I S. 1305)

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl 2007 I S. 1912) wurde eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge zum 1.1.2009 eingeführt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen wie folgt Stellung:

 

I. Kapitalvermögen (§ 20 EStG)

 

1. Laufende Erträge (§ 20 Absatz 1 EStG)

1

a) Dividenden (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG)

Nachzahlungen

Werden einem Steuerpflichtigen Nachzahlungsbeträge im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften zugewiesen und ist die Rechtsnatur der Zahlungen nicht eindeutig erkennbar, hat die auszahlende Stelle im Zweifelsfall die Erträge als Kapitalertrag i.S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG zu behandeln.

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Erträge aus einer Limited Liability Company (LLC)

2

Gesellschaften in der Rechtsform einer LLC können nach dem US-Steuerrecht zur Besteuerung als Personengesellschaft optieren. Erträge aus einer LLC sind für das Steuerabzugsverfahren auch dann als Dividendenerträge i.S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG zu behandeln, wenn nach US-Steuerrecht zur Besteuerung als Personengesellschaft optiert wurde.

3

Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer findet allein im Veranlagungsverfahren statt. Hinsichtlich der steuerlichen Einordnung der LLC als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 19.3.2004 (BStBl 2004 I S. 411).

b) Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter (§ 20 Absatz 1 Nummer...

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