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BE v. 28.05.2008: Krankenversicherung der Rentner / TOP 5.1 Darstellung der Beitragssätze in der Datei "Beitragssätze der Krankenversicherungsträger"

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Sachverhalt:

0. Es geht um die Darstellung der Beitragssätze in der Datei "Beitragssätze der Krankenversicherungsträger" aufgrund der Regelungen des GKV-WSG.
1. Mit dem GKV-WSG werden zum 01.01.2009 u. a. folgende Regelungen getroffen:
1.1

Mit Wirkung vom 01.01.2009 wird für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge ein einheitlicher allgemeiner Beitragssatz nach § 241 SGB V eingeführt, der nach § 247 SGB V i. d. F. ab 01.01.2009 auch bei der Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist.

Krankenkassenindividuelle allgemeine Beitragssätze, die seit dem 01.07.1997 auch bei der Bemessung von Beiträgen aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen waren, wird es damit für Rentenbezugszeiten ab dem 01.01.2009 nicht mehr geben. Zugleich entfällt ab diesem Zeitpunkt die für versicherungspflichtige Rentenbezieher geltende Regelung in § 247 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wonach Beitragssatzveränderungen mit einer zeitlichen Verzögerung von drei Monaten wirksam werden.

1.2

Der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V wird erstmalig durch die Bundesregierung bis zum 01.11.2008 mit Wirkung ab dem 01.01.2009 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Dieser Beitragssatz soll grundsätzlich für das gesamte Jahr 2009 maßgebend sein.

Ggf. erforderliche Anpassungen des allgemeinen Beitragssatzes sollen jeweils bis zum 01.11. eines Jahres durch Rechtsverordnung mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres festgelegt werden. Gleichwohl sind gemäß § 241 Abs. 2 Satz 3 SGB V i. d. F. ab 01.01.2009 auch unterjährige Veränderungen des allgemeinen Beitragssatzes nicht ausgeschlossen, jedoch nur unter der einschränkenden Voraussetzung, dass die Finanzsituation der Krankenkassen durch besondere Ereignisse derart belastet ...

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Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent[2] [Bis 31.12.2014: 15,5 Prozent] der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.[1] § 241 geändert durch Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung ...

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