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BE v. 24.10.2008: GKV-Fachkonferenz Beiträge (FKB) / TOP 10 Beitragstragung und Beitragsberechnung in der Krankenversicherung in Fällen der Gleitzone ab dem 1. Januar 2009

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Sachverhalt:

Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV beschäftigt sind, wird für die Beitragsberechnung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt, sondern ein nach gesetzlicher Vorgabe zu berechnender reduzierter Ausgangswert zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel ermittelt: F x 400 + (2 - F) x (Arbeitsentgelt – 400).

Dabei ist "F" der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 v. H. durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahrs ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahrs geltenden Beitragssätze zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor "F" sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

Unter Zugrundelegung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 v. H., des Beitragssatzes von 1,95 v. H. zur Pflegeversicherung, des Beitragssatzes von 19,9 v. H. zur Rentenversicherung und eines Beitragssatzes von 2,8 v. H. zur Arbeitslosenversicherung ergibt sich mithin für das Kalenderjahr 2009 ein Faktor "F" von (30 v. H. : 40,15 v. H. =) 0,7472[1]. Die oben genannte Formel für die Reduzierung des der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts kann damit für das Kalenderjahr 2009 wie folgt vereinfacht werden:

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = 1,2528 ...

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