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BE v. 19.10.2016: Meldeverfahren / TOP 5 Grundsätze zum Fehlerprüfungsverfahren nach § 97 Abs. 4 SGB IV

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Arbeitgeber und Zahlstellen sind nach § 97 Abs. 4 SGB IV ab dem 1.1.2017 berechtigt, auf Grundlage von syntaktischen Prüfungen (Kernprüfungen) Meldungen der Krankenkassen abzuweisen. Ferner haben die Krankenkassen oder Annahmestellen im Rahmen eines Qualitätsmanagements binnen 30 Tagen ihre Software zu korrigieren, sofern die verwendete Software Ursache für die fehlerhafte Meldung ist. Das Nähere regelt der GKV-Spitzenverband in Grundsätzen.

Fehlerprüfungsverfahren

Nach dem Gesetzeswortlaut müssten in den Entgeltabrechnungsprogrammen für jedes Fachverfahren entsprechende Kernprüfprogramme vorgehalten werden. Betroffen sind die maschinellen Rückmeldungen der Krankenkassen im

  • Qualifizierten Meldedialog (Krankenkassenmeldung),
  • Auskunfts- bzw. Vergabeverfahren einer Versicherungsnummer,
  • im Bestandsprüfungsverfahren nach § 98 Abs. 2 SGB IV ab dem 1.1.2018,
  • Zahlstellen-Meldeverfahren,
  • Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz.

Hierbei wäre sicherzustellen, dass alle Arbeitgeber die (erstmaligen und folgend aktualisierten) Kernprüfprogramme zu einem einheitlichen Zeitpunkt einsetzen. Dies birgt neben einem Mehraufwand bei den Arbeitgebern ein nicht kalkulierbares Risiko, insbesondere vor dem Hintergrund einzuräumender Übergangsregelungen im Zuge von Versionswechseln. Die Abweisung richtiger Rückmeldungen der Krankenkassen aufgrund von durch Arbeitgeber verspätet eingesetzten Kernprüfprogrammen wäre eine mögliche Folge.

Daher erscheint es sachgerecht, bei der Umsetzung des Fehlerprüfungsverfahrens und der Ausgestaltung der Grundsätze die sich aus § 97 Abs. 4 SGB IV ergebende Rechtsfolge weiter zu fassen und die Kernprüfungen ausgehender Meldungen der Krankenkassen nicht (erst) bei den Arbeitgebern, sondern (bereits) bei den Annahmestellen der Krankenkassen...

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