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BE v. 14./15.11.2012: Versicherungs- und Beitragsrecht / TOP 10 Berechnung von Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz aus Arbeitsentgeltbestandteilen, die aufgrund einer Vereinfachungsregelung wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden

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Die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AAG von dem Arbeitsentgelt zu berechnen, von dem die Beiträge der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Bei der Berechnung der Umlage sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AAG allerdings einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a SGB IV nicht zu berücksichtigen; dies gilt über den Wortlaut der Regelung hinaus nicht nur für das Ausgleichsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren), sondern auch für das bei Mutterschaft (U2-Verfahren).

Einige variable Arbeitsentgeltbestandteile, wie z. B. Mehrarbeits- bzw. Überstundenvergütungen oder Provisionen, können vielfach aus abrechnungstechnischen Gründen nicht in dem Monat abgerechnet werden, in denen der Anspruch auf diese Arbeitsentgeltbestandteile entstanden ist. Sofern dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung der variablen Arbeitsentgeltbestandteile in dem Entgeltabrechnungszeitraum, in dem sie entstanden sind, nicht möglich ist, können diese zur Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden (vgl. Punkt 5 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 16./17.01.1979). Sie werden damit zeitversetzt für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen herangezogen.

Werden variable Arbeitsentgeltbestandteile auch nicht im nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum ausgezahlt, sondern angespart, wird es im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger nicht beanstandet, wenn die a...

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