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Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Reisekosten nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG

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BMF, Schreiben v. 28.03.2001, IV B 7 - S 7303a - 20/01 , BStBl I 2001, 251

Oberste Finanzbehörden der Länder

nachrichtlich Vertretungen der Länder beim Bund

Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Reisekosten nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG; Folgerungen aus dem BFH-Urteil vom 23. November 2000 - V R 49/00

Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 23. November 2000, V R 49/00 entschieden, dass der Unternehmer sich für den Vorsteuerabzug aus Kosten für Reisen seines Personals, soweit es sich um Übernachtungskosten handelt, unmittelbar auf Artikel 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) berufen kann. Der Ausschluss dieser Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht nach § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG sei insoweit unanwendbar. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes:

 

Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten

Der Unternehmer kann aus Rechnungen für Übernachtungen anlässlich einer Geschäftsreise des Unternehmers oder einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit, doppelte Haushaltsführung) unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer als Empfänger der Übernachtungsleistungen anzusehen ist (vgl. Abschnitt 192 Abs. 13 UStR) und die Rechnung mit dem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer dementsprechend auf den Namen des Unternehmers - nicht jedoch auf den Namen des Arbeitnehmers - ausgestellt ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 200 DM. Aus Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV kann jedoch der Vorsteuerabzug auch dann gewährt werden, wenn darin der Unternehmer nicht bezeichn...

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