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Anwendungszeitpunkt einzelner Gesetzesänderungen aufgrund des Richtlinien-Umsetzunsgesetzes

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BMF, Schreiben v. 5.4.2005, IV A 3 - S 2259 - 7/05, BStBl I 2005, 617

Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG –) vom 9.12.2004 (BGBl 2004 I S. 3310, 3843, BStBl 2004 I S. 1158); Anwendungszeitpunkt von § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3, § 43b, § 44 Abs. 7 und § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG sowie Einbeziehung eines Damnums oder Disagios in die Neuregelung des § 11 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3, § 43b, § 44 Abs. 7 und § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG –) Folgendes:

1. Die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG ist auf andere Vorauszahlungen als für eine Grundstücksnutzung (z.B. Mobilienleasing) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden (Umkehrschluss aus § 52 Abs. 30 EStG), es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt die Anwendung bereits für den Veranlagungszeitraum 2004.

2. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung wird es nicht beanstandet, wenn die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird, das vor dem 1.1.2006 abgeflossen ist. Die Abziehbarkeit nach Maßgabe der bisherigen Verwaltungspraxis (Rz. 15 des BMF-Schreibens vom 20.10.2003, BStBl 2003 I S. 546) bleibt damit im Ergebnis erhalten.

3. Bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften ist im Veranlagungszeitraum 2004 im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung weiterhi...

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