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Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch / §§ 89 - 91 Kapitel 10 Berufsschadensausgleich

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§ 89 Voraussetzung und Höhe

 

(1) Hat eine Geschädigte oder ein Geschädigter infolge der gesundheitlichen Schädigung einen Einkommensverlust, so erhält sie oder er monatlich einen Berufsschadensausgleich, wenn

 

1.

bei ihr oder ihm ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 anerkannt worden ist und

 

2.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben

 

a)

bei ihr oder ihm nicht mehr erfolgversprechend sind oder

 

b)

ihr oder ihm nicht mehr zugemutet werden können.

 

(2) 1Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. 2Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfasst, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. 3Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Geschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Geschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

 

(3) 1Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. 2Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. 3Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. 4Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebende...

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