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Verordnung über Angaben zu den Krediten an ausländische Kreditnehmer nach dem Kreditwesengesetz [bis 01.01.2018]

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[Vorspann]

Auf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBl. I S. 1255) wird im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank verordnet:

§ 1 Voraussetzungen und Umfang der Meldepflicht

 

(1) Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b Abs. 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes sind und bei denen das Volumen der Kredite an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie außerhalb der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands insgesamt 10 Millionen Euro am 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember eines jeden Jahres übersteigt, haben nach diesem Stand der Deutschen Bundesbank Angaben über diese Geschäfte unter Verwendung des Vordrucke "Meldung zum Auslandekreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 KWG" (Anlage) einzureichen. Das Unterschreiten der Grenze für die Meldepflicht am darauffolgenden Meldestichtag ist vordrucklos anzuzeigen.

 

(2) Übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes haben, sofern das nach § 10a Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes zusammengefasste Volumen der Kredite aller Kreditinstitute innerhalb der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie außerhalb der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas,...

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