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Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 [ab 01.01.2028]

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[Vorspann]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem durch den Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] verabschiedeten 8. Umweltaktionsprogramm der Europäischen Union sind die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden und die Interessenträger verpflichtet, im Einklang mit dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ("Übereinkommen von Aarhus") sowohl auf der Ebene der Union als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten hohe Standards in Bezug auf Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten wirksam anzuwenden.

(2) In dem am 17. Februar 2005 von der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates[5] ratifizierten Übereinkommen von Aarhus wird anerkannt, dass der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Zudem wird im Übereinkommen von Aarhus das ...

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