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Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung [bis 31.12.2024]

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[Vorspann]

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin,

– einerseits –

und

der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin,

– andererseits –

schließen als Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) die nachstehende

Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung)

§ 1 Teil A Allgemeines

§ 1 Gegenstand und Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Anwendung und Umsetzung von Leistungen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) 1Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, ärztliche Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder ärztliche Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Fachpsychotherapeutinnen oder Fachpsychotherapeuten im Gebiet der Psychotherapie für Erwachsene oder im Gebiet der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche – nachfolgend Therapeutinnen oder Therapeuten genannt – sind berechtigt, psychotherapeutische Leistungen nach der Psychotherapie-Richtlinie und dieser Vereinbarung als persönliche Leistung zu erbringen, sofern sie über die entsprechende Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung verfügen. 2Für alle Therapeutinnen und Therapeuten gelten die nachfolgenden Regelungen, sofern nichts Abweichendes genannt ist.

 

(3) 1Fachärztinnen oder Fachärzte und Therapeutinnen oder Therapeuten, die durch ihren Fachkundenachweis oder ihre Gebietsdefinition auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen beschränkt sind, dürfen nur bei Kindern und Jugendlichen tätig werden. 2Die Regelungen zur Einbeziehung ...

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