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SGB XII - Sozialhilfe / Anlage (zu § 28) Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro

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gültig ab Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarfsstufe 2 Regelbedarfsstufe 3 Regelbedarfsstufe 4 Regelbedarfsstufe 5 Regelbedarfsstufe 6
1. Januar 2011 364 328 291 287 251 215
1. Januar 2012 374 337 299 287 251 219
1. Januar 2013 382 345 306 289 255 224
1. Januar 2014 391 353 313 296 261 229
1. Januar 2015 399 360 320 302 267 234
1. Januar 2016 404 364 324 306 270 237
1. Januar 2017 409 368 327 311 291 237
1. Januar 2018 416 374 332 316 296 240
1. Januar 2019 424 382 339 322 302 245
1. Januar 2020 432 389 345 28 308 250
1. Januar 2021 446 401 357 373 309 283
1. Januar 2022[2] 449[3] 404[4] 360[5] 376[6] 311[7] 285[8]
1. Januar 2023[9] 502[10] 451[11] 402[12] 420[13] 348[14] 318[15]
1. Januar 2024[16] 563[17] 506[18] 451[19] 471[20] 390[21] 357[22]
1. Januar 2025[23] 563[24] 506[25] 451[26] 471[27] 390[28] 357[29]

Regelbedarfsstufe 1:

Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.

Regelbedarfsstufe 2:

Für jede erwachsene Person, wenn sie

1.

in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder

2.

nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.

Regelbedarfsstufe 3:

Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt.

Regelbedarfsstufe 4:

Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:

Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:

Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

[1] Anlage (zu § 28) geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4674.
[3] Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4674.
[4] Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4674.
[5] Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4674.
[6] Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4674.
[7] Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4674.
[8] Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4674.
[9] Angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[10] Angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[11] Angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[12] Angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[13] Angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[14] Angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[15] Angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[16] Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2023 I Nr. 287.
[17] Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2023 I Nr. 287.
[18] Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2023 I Nr. 287.
[19] Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2023 I Nr. 287.
[20] Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2023 I Nr. 287.
[21] Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2023 I Nr. 287.
[22] Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2023 I Nr. 287.
[23] Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2024 I Nr. 312.
[24] Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2024 I Nr. 312.
[25] Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2024 I Nr. 312.
[26] Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschr...

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