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SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung / § 20 Zusammenarbeit mit Dritten

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(1) 1Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden wirken bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie gemäß § 20a Abs. 2 Nr. 4 des Arbeitsschutzgesetzes eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. 2Die gemeinsame Beratungs- und Überwachungsstrategie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise bei

 

1.

der Beratung und Überwachung der Betriebe,

 

2.

der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und Arbeitsprogramme und

 

3.

der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.

 

(1a) 1Zu nach dem 1. Januar 2023 durchgeführten Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnissen übermitteln die Unfallversicherungsträger an die für die besichtigte Betriebsstätte zuständige Arbeitsschutzbehörde im Wege elektronischer Datenübertragung folgende Informationen:

 

1.

Name und Anschrift des Betriebs,

 

2.

Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit nicht mit Nummer 1 identisch,

 

3.

Kennnummer zur Identifizierung,

 

4.

Wirtschaftszweig des Betriebs,

 

5.

Datum der Besichtigung,

 

6.

Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Besichtigung,

 

7.

Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung,

 

8.

Art der sicherheitstechnischen Betreuung,

 

9.

Art der betriebsärztlichen Betreuung,

 

10.

Bewertung der Arbeitsschutzorganisation einschließlich

 

a)

der Unterweisung,

 

b)

der arbeitsmedizinischen Vorsorge und

 

c)

der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen,

 

11.

Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich

 

a)

der Ermittlung von Gefährdungen und Festlegung von Maß...

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