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SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung / § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

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§ 170[1] Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

 

(1) Die Beiträge werden getragen

 

1.

[2]bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, früheren Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,

Bis 31.12.2024:

1.

bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehemaligen Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,

 

2.

bei Personen, die

 

a)

Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,

 

b)

Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung[3] [Für 2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung; Bis 31.12.2023: Versorgungskrankengeld], Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den Leistungsträgern,

 

c)

Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger,

 

d)

für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sin...

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